![]() | Oktober 2008 |
Nutzungsausfall
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Der §249, Abs. 2, BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit bildet die rechtliche Grundlage der Nutzungsausfallentschädigung. Geschädigte, die in der Zeit, in welcher sie ihr beschädigtes Fahrzeug nicht benutzen können, kein Ersatzfahrzeug in Anspruch nehmen, können dafür einen finanziellen Ausgleich in Anspruch nehmen. Ausschlaggebend für die Höhe der Entschädigung sind Tabellen, in denen alle Pkw, aber auch Motorräder, Geländewagen und Transporter, in Nutzungsausfallentschädigungsklassen eingeteilt sind. Initiatoren dieser Tabelle sind die Herren Sanden, Danner und Küppersbusch. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich unter anderem nach dem Fahrzeugtyp, der Ausstattung, der Motorisierung sowie dem Fahrzeugalter. |
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Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist derjenige Wert, den der Geschädigte für sein Fahrzeug vor dem Unfall unter seriösen Bedingungen für die Beschaffung hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren, sowie die örtliche Marktlage. Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes bildet die Berechnungsgrundlage für einen wirtschaftlichen Totalschaden, oder ist Grundlage für eine Reparaturfreigabe.
Restwert
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Auch ein Fahrzeug, dass zur wirtschaftlichen Instandsetzung nicht mehr geeignet ist, bildet aus kaufmännischer Sicht immer noch ein Wirtschaftsgut, denn es kann zur Teilegewinnung dienen, oder die Rohstoffe, aus denen es besteht, können wieder verwendet werden. Deshalb ist auch bei einem Totalschaden immer noch ein gewisser Preis zu erzielen. Der Geschädigte darf sein total beschädigtes Fahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis veräussern, den der von ihm beauftragte unabhängige Gutachter als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss sich der Geschädigte in aller Regel nicht verweisen lassen. Der Restwertermittlung erfolgt vom unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. |
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Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Bei einem Unfallwagen ist im Falle eines späteren Verkaufs ein geringerer Erlös zu erzielen, als bei einem gleichartigen Fahrzeug ohne Vorschaden. Diese Tatsache hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, einen finanziellen Ausgleich zu ermöglichen, den merkantilen Minderwert. Der Minderwert wird im Gutachten gesondert ausgewiesen. Nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ist ein Minderwert jedoch nicht mehr ausweisbar. |
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